Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sundermann & Palm GmbH & Co.KG

 

1. Geltungsbereich

Für alle Vereinbarungen – auch zukünftige – des Verkäufers mit dem Käufer sowie Lieferungen und Angebote des Verkäufers an den Käufer gelten die nachstehenden Bedingungen. Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf Rechte aus diesen Bedingungen in einzelnen Fällen berührt nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen Geschäftsverkehr. Abweichende Bedingungen des Käufers, die vom Verkäufer nicht ausdrücklich für den Einzelfall schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird und wie auch immer die Klausel in den Geschäftsbedingungen des Käufers über die Wirksamkeit seiner Bedingungen lauten mag. Soweit in der Auftragsbestätigung oder im Schriftwechsel auf handelsübliche Vertragsformeln Bezug genommen ist, sollen die !internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (INCDTERMS) angewandt werden. Die Bedingungen werden ergänzt durch das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG). Die Bedingungen berücksichtigen, dass unsere Käufer überwiegend Vollkaufleute bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Ist das nicht der Fall, finden nur diejenigen Bestimmungen Anwendung, die auch im Verkehr mit Nicht-Vollkaufleuten wirksam sind.

2. Angebot / Preis

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder fest angegeben sind. Ein Kaufvertrag kommt spätestens durch Auslieferung der Ware durch den Verkäufer zustande. Der Besteller ist verpflichtet, bei Ablieferung der Ware unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferte Ware mit der bestellten übereinstimmt. Nebenabreden, Abänderungen des Vertrages, Erklärungen im Rahmen einer Verkaufsberatung wie auch alle sonstigen Zusagen und Vereinbarungen, z. B. die Zusicherung von Eigenschaften der zu liefernden Sachen, die Zusicherung eines bestimmten Erfolges sowie Vertragsänderungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt oder bestätigt worden sind. Nachträgliche Auftragsänderungen, Mengenänderungen und Streichungen können nur anerkannt werden, wenn noch keine Kosten angefallen sind oder der Verkäufer sich bereit erklärt, die durch seine Änderung entstehenden Kosten zu übernehmen. Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer und frei Haus, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

3. Lieferfrist

Kriegszustände, Unruhen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Mängel oder Rationierung von Roh- und Brennstoffen oder anderen für die Herstellung oder Ablieferung der Ware unentbehrlichen Betriebsmitteln, deren Beschaffung dem Verkäufer nicht zumutbar ist, Arbeitskämpfe, behördliche Verfügungen oder Fälle höherer Gewalt, welche unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern, befreien den Verkäufer für Dauer und Umfang der dadurch entstandenen Betriebs- und Versandstörungen von der Lieferverpflichtung. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers. Die vorgenannten Lieferhindernisse berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt von dem betroffenen Vertrage, ohne dass dem Käufer hierfür Schadensersatz – oder sonstige Ansprüche zustehen würden. Bei Lieferung ist er berechtigt, eventuelle Mehrkosten zu berechnen. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen oder sonstige behördliche oder staatliche Maßnahmen den Preis erhöhen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer in diesen Fällen unverzüglich Mitteilung zu machen. Hält der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fest vereinbarte Lieferzeit nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens ( 286 BGB) und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichterfüllung oder die Nichteinhaltung der Lieferfrist beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Käufer jedoch nur berechtigt, Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens zu verlangen. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

4. Versand, Abholung

Der Versand der Ware erfolgt versicherungsfrei. Erfüllungsort für die Lieferung ist Düsseldorf. Verlässt die Ware die Fabrik oder das Lager, so übernimmt der Käufer die Gefahr. Ist in der Bestellung keine bestimmte Anweisung für den Versand gegeben, so erfolgt dieser nach bestem Ermessen des Verkäufers im Interesse des Käufers. Eine Verpflichtung für schnellste Verfrachtung übernimmt der Verkäufer nicht. Frachtfrei zugesagte Lieferung gilt nur für gewöhnliches Frachtgut, evtl. Sammelladung, nicht jedoch für Luftfracht, Express- und Eilgut sowie Sonderverladungen. Alle etwaigen Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten (cif, fob, franko usw.) sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrübergang nicht berühren. Bei Ablieferung der Waren beim Besteller bzw. seinen Betriebsmitarbeitern ist der Lieferschein von diesen zu quittieren und gilt als unwiderruflicher Nachweis der Lieferung. Änderungen von Einkaufsberechtigungen sind seitens des Käufers dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Falls eine Abholung der Lieferteile vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Käufer unmittelbar nach / (oder z. B. drei Tage nach) Meldung der Abnahmebereitschaft über.

5. Beanstandungen

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware – bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung – unter Übersendung von Prüfmaterial schriftlich spezifiziert zu rügen. Verspätete und nicht ordnungsgemäße Mängelrügen oder solche nach Verarbeitung der Ware sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung mit dem Verkäufer sind unzulässig und berechtigen den Verkäufer, die Annahme der Ware zu verweigern. Der Verkäufer ist berechtigt, die gelieferte Ware auf die angezeigten Mängel unter Praxisbedingungen im Bereich des Käufers zu prüfen. Wird die gelieferte Ware mit Recht beanstandet, so ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder nachzubessern, Ersatz zu liefern oder Gutschrift des Gegenwertes vorzunehmen. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz oder ist die neu gelieferte Ware ebenfalls mangelhaft, hat der Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Transportschäden. Im Falle eines vermuteten Transportschadens ist der Käufer verpflichtet, die Entschädigungsansprüche gegen den Frachtführer gem. den geltenden Beförderungsbedingungen vorsorglich sicherzustellen. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper, und/oder Gesundheit bzw. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit ausnahmsweise eine Garantie übernommen wurde. Die Prüfung, ob die bestellte oder vom Verkäufer vorgeschlagene Ware sich für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Käufers; der Verkäufer übernimmt für die Eignung keine Gewähr.

6. Zahlungen

Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Rechnungen des Verkäufers gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Alle nach Vertragsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung bzw. Datum der Auslieferung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zur DM bzw. zum Euro treffen den Käufer. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte Zinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der Hausbank des Verkäufers berechnet, mindestens jedoch 6 % p.a. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine Zahlung mittels Akzept ist nur zulässig, wenn dies vor Vertragsabschluß mit dem Verkäufer vereinbart worden ist. Bei Akzepten, die in jedem Fall nur zahlungshalber entgegengenommen werden, ist der Diskont vom Käufer zu vergüten. Ein Skontoabzug wird bei Wechselhereinnahme nicht gewährt. Bei Wechseln und Schecks auf Nebenplätze und das Ausland wird eine Berechnung der Einzugsspesen vorbehalten und keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung, Protesterhebung und Rücksendung übernommen. Bei Bezahlung im Scheck Wechselverfahren führt die Hergabe und Einlösung von Schecks nicht zum Erlöschen der Kaufpreisforderungen und des aufgrund dieser Bedingungen vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts; dieser bleibt bis zur Einlösung der hergegebenen Wechsel bestehen. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen. Einwendungen jeglicher Art ( z.B. Reklamationen, Gutschriften ) dürfen nur gegenüber dem jeweiligen konkret abgeschlossenen Kaufvertrag

7. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstehende Allein – oder Miteigentum für den Verkäufer. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Auf Verlangen des Verkäufers sind ihm die Ansprüche gegen die Versicherung abzutreten. Die im ordentlichen Geschäftsbetrieb vorgenommene Weiterveräußerung oder anderweitige Verwendung ist jedoch ausdrücklich untersagt, sofern nicht gewährleistet ist, daß die Rechte des Verkäufers in Verbindung mit einer Weiterveräußerung oder anderweitigen Verwendung auf den Verkäufer übergehen. Dies gilt insbesondere bei etwaigen Abtretungsverboten des Käufers oder bei Globalzessionen gegenüber Kreditgebern einschließlich Factoring-Banken.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten gegen den Verkäufer ist Düsseldorf. Gerichtsstand für Klagen des Verkäufers ist Düsseldorf. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.